Seit meiner Selbständigkeit im Juli 1997 arbeite ich fast ausschließlich im Bereich Familienrecht und bin somit hoch spezialisiert. In meinen Beratungen setze ich mich im Interesse der Mandanten und Mandantinnen für den Abschluss von Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen ein. Dadurch werden kostspielige und langwierige Gerichtsverfahren vermieden. Sollte eine gerichtliche Auseinandersetzung zur Durchsetzung Ihrer Interessen erforderlich sein, so werden Sie in meiner Kanzlei mit höchster Kompetenz und Einsatzbereitschaft vertreten.
Meine Tätigkeitsschwerpunkte sind hierbei folgende:
1982 – 1989 | Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Göttingen mit dem Abschluss des 1. juristischen Staatsexamens |
1989 – 1992 | Referendariat im Oberlandesgerichtsbezirk Celle |
Mai 1992 | 2. juristisches Staatsexamen |
1989 – 1997 | zugelassen als Rechtsanwältin, angestellt in der Kanzlei Hans-Eckhard Meiß in Goslar |
seit Juni 1997 | Fachanwältin für Familienrecht |
seit Juli 1997 | selbstständige Anwältin in Goslar, fast ausschließlich tätig im Familienrecht |
Geboren 1963 und aufgewachsen im Münsterland | |
Verheiratet, ein Sohn | |
1997 – 2000 | Vorsitzende des Fachausschusses für die Zulassung der Fachanwälte für Familienrecht |
Ab 2000 | Ehrenamtliche Tätigkeit/Beratung bei Pro Familia in Goslar, 1 x im Monat, |
Mitglied im Zonta Club Goslar und St. Barbara | |
Mitglied im Deutschen Anwaltverein | |
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltsverein |
Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Die Vergütung eines Rechtsanwalts ist gesetzlich geregelt. Maßgebend ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Grundlage der Vergütung der Tätigkeit vor Gericht und im außergerichtlichen Bereich ist der Gegenstandswert. Dies ist der Wert der Sache oder Forderung, um die gestritten wird. Bei der reinen Beratung sind gesetzliche Gebühren nicht vorgegeben. Hier ist die Vergütung des Anwalts frei zu vereinbaren. Die Kosten einer Beratung hängen davon ab, wie lange die Beratung dauert und dem Wert und der Bedeutung, die der Beratungsgegenstand hat. Ferner vom Umfang und Schwierigkeit der Sache.
Die Gebühr für eine Erstberatung beträgt, wenn der Mandant Verbraucher ist, 210,00 EUR zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Bei einer Beratungstätigkeit über einen längeren Zeitraum und auch eine schriftliche Beratung sind insbesondere Vergütungsvereinbarungen, die in gegenseitiger Absprache schriftlich festgelegt werden, zu treffen.
Der Gesetzgeber hat für Mandanten mit geringerem Einkommen die Möglichkeit vorgesehen, Beratungshilfe im außergerichtlichen Bereich und im gerichtlichen Verfahren Prozess- und Verfahrenskostenhilfe zu erhalten. Voraussetzung für die Gewährung von Beratungshilfe bzw. Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe ist entsprechende wirtschaftliche Bedürftigkeit des Antragstellers sowie hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Beratung bzw. Rechtsverfolgung.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, sind Sie trotzdem selbst Schuldner der Rechtsanwaltsvergütung. Die Rechtsschutzversicherung stellt Sie jedoch von der Gebührenforderung des Rechtsanwalts frei, wenn die Angelegenheit vom Versicherungsschutz umfasst ist. Grundsätzlich stellt der Kontakt mit der Rechtsschutzversicherung eine eigene Angelegenheit dar, die gesondert zu vergüten ist.
Die Deckungsanfrage übernehmen wir jedoch kostenlos für Sie als Service. In Erbrechtsangelegenheiten greifen normale Rechtsschutzversicherungen oftmals nur für eine erste Beratung ein, die nicht mit einer weiteren Tätigkeit zusammenhängen darf.